Rechtsgrundlos geleisteter Unterhalt: Verjährung

Entsprechend der dreijährigen Verjährungsfrist der Forderung rückständiger Unterhaltsbeiträge, verjährt auch der Anspruch auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Unterhaltsbeiträge in drei Jahren! Aufgrund der kurzen Verjährungsfrist ist somit ein rasches Handeln der Betroffenen notwendig.

OGH 30.05.2017, 8 Ob 110/16h – ecolex 2018/135