Vertragliche Verpflichtung zur Schenkung ist wirksam

Die vom Übernehmer eingegangene Verpflichtung, die übergebene Liegenschaft einem Dritten zu hinterlassen, stellt einen echten Vertrag zugunsten Dritter dar. Das vom Dritten erworbene (Nachfolge-)Recht wurzelt in dem zwischen dem Übergeber als Versprechensempfänger und dem Übernehmer als dem Versprechenden geschlossenen Vertrag.

Lehre und Rechtsprechung qualifizieren die einem Erwerber rechtsgeschäftlich auferlegte Verpflichtung, die übergebene Sache einer bestimmten dritten Person später zu überlassen, als eine im Rahmen der grundsätzlich herrschenden Vertragsfreiheit zulässige Vereinbarung eines sogenannten Besitznachfolgerechts.

Der OGH lässt die bücherliche Anmerkung vertraglicher Besitznachfolgerechte zu.

EvBl-LS 2018/50; 3 Ob 54/17b