Auswirkungen eines überdurchschnittlichen Kontaktrechts auf den Kindesunterhalt

  1. Betreut der geldunterhaltspflichtige Elternteil das Kind im Rahmen des üblichen Kontaktrechts in seinem Haushalt, hat diese keine Auswirkungen auf seine Unterhaltspflicht. Üblich ist nach stRsp die Mitbetreuung im Rahmen eines Kontaktrechtes von zwei Tagen alle zwei Wochen sowie von vier Wochen in den Ferien, also etwa an 80 Tagen pro Jahr.
  1. Nach der jüngeren stRsp ist der Geldunterhalt dann zu reduzieren, wenn der Unterhaltspflichtige auch – über ein übliches Besuchsrecht hinaus – Naturalunterhalt leistet. Teilen die Eltern daher die Betreuung in einem Ausmaß, das ganz klar über den Rahmen des üblichen Besuchskontakts des geldunterhaltspflichtigen Teils hinausgeht, und leistet dieser während der verlängerten Kontakte Naturalunterhalt, ist der Geldunterhalt zu reduzieren. Pro wöchentlichen Betreuungstag, an dem sich das Kind über den Durchschnitt (ein Tag pro Woche) hinaus beim zahlenden Elternteil aufhält, wird ein Abschlag von etwa 10 % vom Geldunterhalt vorgenommen. Dieser Ansatz bildet freilich nur eine Richtschnur für die Bedachtnahme auf die zusätzlichen Belastungen des unterunterhaltspflichtigen Elternteils.
  1. Sind die Betreuungs- und Naturalleistungen der Eltern völlig geleichwertig, dann besteht kein Geldunterhaltsanspruch des Kindes mehr, sofern auch das maßgebliche Einkommen der Eltern etwa gleich hoch ist.

In allen anderen Fällen steht dem Kind aber weiterhin ein Restgeldunterhaltsanspruch gegen den leistungsfähigeren und/oder weniger betreuenden Elternteil zu, der das unterschiedliche Betreuungsverhältnis bzw. den geringeren Lebensstandard, an dem das Kind beim anderen Elternteil partizipieren kann, ausgleicht.

OGH 13.10.2016, 7 Ob 172/16v

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