Keine Kontrahierungspflicht des Miteigentümers

Wenn ein Miteigentümer sich weigert, eine von allen anderen Miteigentümern gewünschte Dienstbarkeitsvereinbarung zu unterschreiben, kann aus der Treuepflicht bzw. aus dem Verbot des Rechtsmissbrauchs keine Pflicht zur Unterschriftsleistung angenommen werden, sofern nicht ein – im Fall der Unterschriftsverweigerung – konkret drohender Schaden aufgezeigt werden kann.

OGH 21.12.2017, 6 Ob 211/17y – ecolex 2018/125