Zur Unangemessenheit „privaten“ Abschleppens

Für den Fall des Abschleppens rechtswidrig abgestellter Fahrzeuge ist stets zu beachten, dass dem Störer die Möglichkeit geboten werden muss, das Fahrzeug selbst zu entfernen. Vor dem Abschleppen sind daher zunächst zumutbare Erkundigungen nach der Person des Lenkers anzustellen. Bleiben Maßnahmen wie auf dem Fahrzeug des Störers hinterlassene Zettel und Nachfrage beim Hausmeister und anderen Personen, ob bekannt sei, wem das Fahrzeug gehöre erfolglos, sind weitere Erkundigungen zumutbar! Gemäß § 47 Abs. 2a KFG hat die Behörde nämlich Privatpersonen die das Kennzeichen, die Motornummer oder die Fahrgestellnummer angeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten und gegen Bezahlung einer geringen Gebühr den Namen und die Anschrift des Zulassungsbesitzers aus der Zulassungsevidenz bekannt zu geben.

OGH 20.12.2017, 10 Ob 34/17y – ecolex 2018/124