Baumaßnahmen des Nachbarn können durch gerichtliche (einstweilige) Verfügung untersagt werden

Eine im Rahmen einer Bauverhandlung erzielte Einigung über die Bauhöhe kann durch einstweilige Verfügung gesichert werden. Selbst in dem Fall, dass eine Baumaßnahme faktisch rückführbar ist, kann von einer erheblichen Erschwerung der Verwirklichung des von der gefährdeten Partei mit der Klage geltend gemachten Anspruchs ausgegangen werden, wenn der Gegner mit der Bauführung bereits begonnen hat und das von ihm geplante Wohnhaus ein erhebliches Auftragsvolumen erreicht (OGH 24.03.2015, 8 Ob 18/15b).

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