Beweislast bei Schadensbehebung

  1. Den Geschädigten trifft die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass die Aufwendungen zur Schadensbehebung sinnvoll und zweckmäßig waren.
  2. Der Geschädigte verstößt aber im Regelfall gegen die Schadensminderungspflicht, wenn er nicht die kostengünstigste Sanierungsvariante wählt. Der Schädiger hat zu beweisen, dass die kostengünstigere Maßnahme objektiv zumutbar war, wobei der Geschädigte beweisen kann, dass ihm diese Maßnahme subjektiv nicht zumutbar war.
  3. Maßnahmen, die – jedenfalls ex ante – von einem „vernünftigen“ Mensch in der Situation zur Schadensbehebung getroffen worden wären, sind zu ersetzen. Dass der Schädiger sich in keiner Weise an der Schadensbehebung beteiligt sowie der Umstand, dass dem Geschädigten die erforderliche fachliche Kenntnis fehlt, sind ebenfalls zu berücksichtigen.

(OGH 25.02.106, 9 Ob 83/15v)

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