Einsteigen verlangt Veränderung der Körperhaltung

Die rechtliche Annahme der Begehung eines Einsteigdiebstahls iSd § 129 Z 1 StGB idF vor BGBl I 2015/112 (vgl nunmehr § 129 Abs. 1 Z 1 StGB) setzt das Benützen einer zum Eintritt nicht bestimmten Öffnung voraus, die ein normales Eintreten nicht gestattet, sodass es zum Hineingelangen einer nicht ganz unerheblichen Veränderung der gewöhnlichen Körperhaltung oder einer gewissen Anstrengung bedarf. Durch die Seitentür eines Kastenwagens, welche anders als die Heckklappe eines PKW, gerade dazu bestimmt ist, den Innenraum des Fahrzeugs (wenn auch allenfalls zum Zweck der Beladung) zu betreten, in das Innere des Transportmittels zu gelangen, verlangt hingegen bloß eine mit dem Einsteigen in ein Fahrzeug notwendigerweise verbundene unerhebliche Veränderung der Körperhaltung und keine besondere Anstrengung, mithin kein Einsteigen (OGH 08.03.2016, 14 Os 137/15a).

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