Keine Haftung der Halterin eines Pkws bei „echter“ Schwarzfahrt

Die Anforderungen an den Halter eines Kraftfahrzeugs, die Fahrzeugschlüssel sicher zu verwahren, sind streng, dürfen aber nicht überspannt werden. Sicherungsmaßnahmen müssen nicht nur möglich und zumutbar, sondern auch als erforderlich erkennbar sein.

Die Erstbeklagte, die keine Lenkberechtigung hatte, entwendete ihrer Lebensgefährtin, der zweitbeklagten Fahrzeughalterin, nach einem Streit unbemerkt den Fahrzeugschlüssel, der an einem Schlüsselbund an der Wohnungstür hing. Bei der anschließenden Fahrt mit dem Pkw verschuldete sie einen Verkehrsunfall. Der Kläger begehrte von der Lenkerin, der Halterin und dem Haftpflichtversicherer Schadenersatz. Der vom Erstgericht erlassene Zahlungsbefehl wurde gegenüber der Erstbeklagten rechtskräftig. Die beiden weiteren Beklagten wandten „echte“, dh nicht schuldhaft ermöglichte Schwarzfahrt ein.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es ging davon aus, dass es sich um eine schuldhaft ermöglichte Schwarzfahrt gehandelt habe. Das Berufungsgericht entschied hingegen im klagsabweisenden Sinn. Es liege der Fall einer „echten“ Schwarzfahrt vor, für deren Folgen die Fahrzeughalterin und der Haftpflichtversicherer nicht einzustehen hätten. Die Zweitbeklagte habe keinen Anlass für eine besondere Verwahrung des Fahrzeugschlüssels gehabt.

Der Oberste Gerichtshof billigte die Rechtsansicht des Berufungsgerichts mit dem Hinweis auf einschlägige Vorjudikatur als vertretbar und wies die Revision des Klägers mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Entscheidend für diese Beurteilung waren die Umstände des konkreten Einzelfalls: Die Erstbeklagte hatte nicht bei der Zweitbeklagten gewohnt, sie war nur Besucherin. Verdachtsmomente, wie ein geäußertes Interesse am Lenken des Fahrzeugs, Versuche zu solchen Handlungen in der Vergangenheit, offenbare „Autoleidenschaft“ oder ähnliches lagen nicht vor. Auch frühere Aggressionshandlungen gegen das Fahrzeug (Entlüften der Reifen; Abmontieren und Wegwerfen der Kennzeichen) nach Streitigkeiten mit der Zweitbeklagten wurden nicht als Indiz für die Gefahr einer unbefugten Inbetriebnahme durch die Erstbeklagte gewertet.

OGH 2 Ob 141/17z, 27.07.2017

Quelle: www.ogh.gv.at

(http://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/keine-haftung-der-halterin-eines-pkws-bei-echter-schwarzfahrt/)

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