Mietrechtsgesetz: unleidliches Verhalten

Versuche des Mieters, sein Benützungsrecht auf nicht in Bestand genommene Räume oder Gegenstände auszudehnen, sind ein unleidliches Verhalten, das den Kündigungsgrund des § 30 Abs. 2 Z 3 MRG verwirklicht.

Der Beklagte hat regelmäßig nicht gemietete Parkplatzflächen eines Gewerbebetriebes benützt. Insbesondere während der Saison wurden fast täglich fremde Flächen benützt. Nach ständiger Rechtsprechung sind laufende Versuche des Mieters, sein Benützungsrecht auf nicht in Bestand genommene Räume oder Gegenstände auszudehnen, als unleidiges Verhalten zu qualifizieren. Zudem entsteht kein Zweifel, dass durch das Verhalten des Beklagten erhebliche Interessen des Klägers beeinträchtigt wurden, sind entsprechende Parkplätze bei einem Gewerbebetrieb doch nach der allgemeinen Lebenserfahrung unverzichtbar (OGH 23.02.2016, 6 Ob 250/15f).

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