Mitverschulden in der Anlageberatung

Die beträchtliche Sorglosigkeit eines Klägers, der zumindest grundsätzliche Kenntnisse der Risikoträchtigkeit von Wertpapiergeschäften haben musste und trotz sehr hoher Renditeerwartungen von jährlich 20 % und schriftlicher Risikohinweise das mit der Veranlagung verbundene Risiko nicht hinterfragt hatte, rechtfertigt die Annahme eines gleichteiligen Mitverschuldens (OGH 25.06.2015, 8 Ob 60/14b).

Zurück zur Übersicht der Beiträge