Der Oberste Gerichtshof erweitert die in 2 Ob 119/15m für eine kurze Überlandfahrt bejahte Obliegenheit eines Motorradfahrers, Schutzbekleidung zu tragen, auf Fahrten im Ortsgebiet.
Der Kläger kam als Lenker seines Motorrads im Ortsgebiet zu Sturz, wobei die ihm nachweisbare Fahrgeschwindigkeit 55 km/h betrug. Weil er nur zur nächsten Tankstelle fahren hatte wollen, trug er während der Fahrt eine Jeanshose und Turnschuhe, nicht aber seine Lederkombination und die Motorradstiefel. Das Alleinverschulden an dem Unfall traf einen aus der Gegenrichtung kommenden, abbiegenden Pkw-Lenker. Der Kläger erlitt schwere Verletzungen, darunter einen weit offenen Unterschenkeltrümmerbruch. Hätte er seine Schutzbekleidung getragen, wäre kein offener, sondern ein geschlossener Bruch eingetreten; die Verletzungsfolgen wären insgesamt deutlich geringer gewesen.
Das Erstgericht bejahte ein Mitverschulden des Klägers an den infolge Nichttragens einer Schutzbekleidung entstandenen Verletzungen, das Berufungsgericht verneinte es.
Der Oberste Gerichtshof folgte der Rechtsansicht des Erstgerichts. Ausgangspunkt seiner Überlegungen war die Entscheidung 2 Ob 119/15m, in der nach einem Sturz bei einer kurzen Überlandfahrt mit entsprechend hoher Geschwindigkeit ein Mitverschulden des nur mit T-Shirt und kurzer Hose bekleideten, schwer verletzten Motorradfahrers am Eintritt der erlittenen Verletzungen bejaht worden war. Nach Abwägung der für und der gegen eine Übertragung der damals vertretenen Grundsätze auf einen Unfall im Ortsgebiet sprechenden Argumente, gelangte der Oberste Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass eine Differenzierung zwischen städtischem und kurzem Überlandverkehr beim Tragen adäquater Schutzkleidung nicht angemessen ist. Damit wird keine – gesetzlich nicht verankerte – Verpflichtung zum Tragen von Motorradschutzkleidung statuiert, sondern lediglich die Verteilung des zusätzlichen Risikos zwischen Schädiger und Geschädigtem klargestellt.
OGH 2 Ob 44/17k, 27.02.2018
Quelle: www.ogh.gv.at
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