Neues im Wettbewerbsrecht

Viele Hotelbuchungsplattformen wie booking.com oder HRS vereinbaren mit Beherbergungsbetrieben sogenannte „Bestpreisklauseln“. Danach dürfen die Betriebe auch auf der eigenen Webseite keine günstigeren Konditionen oder Preise anbieten, als über die Buchungsplattform.

Mit einer Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und des Preisauszeichnungsgesetzes wurden nunmehr solche „Bestpreisklauseln“ für absolut nichtig erklärt. Bedeutsam ist, dass dies nicht erst für abzuschließende Vereinbarungen gilt, sondern auch für bereits abgeschlossene Verträge!

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