Neuigkeiten im Vergaberecht

Mit 01.03.2016 ist eine Novelle zum Bundesvergabegesetz in Kraft getreten. Seither ist das Bestbieterprinzip in folgenden Fällen als verpflichtend vorgesehen:

  • bei Vergabe von geistigen Dienstleistungen (zB Architekten- und Ingenieurleistungen)
  • bei der Zulässigkeit von Alternativangeboten
  • bei funktionaler Leistungsbeschreibung oder Unmöglichkeit einer globalen Preisgestaltung, wegen der Natur der Sache oder der mit der Leistungserbringung verbundenen Risiken
  • bei Abrücken von geeigneten Leitlinien
  • bei Bauaufträgen mit einem geschätzten Auftragswert von mindestens EUR 1 Million
  • bei Vergaben, bei denen im Rahmen der Angebotsbewertung mit der Leistung im Zusammenhang stehende zukünftige laufende bzw. anfallende kostenwirksame Faktoren (zB Betriebs- und Erhaltungsarbeiten, Serviceleistungen, Ersatzteillagerhaltung, Entsorgung usw.) berücksichtigt werden sollen.

In all diesen Fällen ist daher der Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot zu erteilen, und nicht dem billigsten!

Wenn sich ein Auftraggeber nicht daran hält, können übergangene Bieter das zu Grunde liegende Vergabeverfahren anfechten und für unzulässig erklären lassen. Einem Unternehmer steht somit zur Wahrung seiner Interessen und Rechte die Möglichkeit offen, sich gegen die Entscheidungen eines Auftraggebers im Rahmen eines eigenen Rechtsschutzverfahrens zu wehren. Dabei müssen jedoch bestimmte Fristen eingehalten werden! Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen möglich.

In Zweifelsfällen wenden Sie sich am besten an einen auf Vergaberecht spezialisierten Rechtsanwalt.

RA Dr. Günter Flatz

Zurück zur Übersicht der Beiträge