OGH – neue Rechtsprechung

Ein Schädiger haftet auch dritten (schockgeschädigten) Personen, wenn das Verhalten des Schädigers gerade auch gegenüber diesen besonders gefährlich ist, also die Verletzungshandlung in hohem Maße geeignet erscheint, einen Schock – (Fernwirkungs-) Schaden herbeizuführen.

Im konkreten Fall hat der OGH erstmals auch dem Vater eines tot geborenen Kindes Trauerschmerzengeld zugesprochen.

OGH 30.08.2016, 1 Ob 114/16w; EvBl 2017/53

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