Zur Haftung des Abschlussprüfers bei nicht sorgfältiger Prüfung

Das Unternehmensgesetzbuch bestimmt, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften durch einen Abschlussprüfer zu prüfen sind. Der Zweck dieser Bestimmungen ist, die geprüfte Gesellschaft vor Vermögensschäden zu schützen. Davon ist auch die Aufdeckung einer vorsätzlichen unrichtigen Rechnungslegung durch Gesellschaftsorgane und damit die Verhinderung einer weiteren Schädigung der Gesellschaft durch weiteres rechtswidriges Verhalten der Organe umfasst.

Ein haftpflichtiger Abschlussprüfer kann sich zu seiner Entlastung nicht auf vom Vorstand oder von Geschäftsführern verschuldete Fehler berufen. Die Tätigkeit der Abschlussprüfer besteht gerade in der Kontrolle der Gesellschaftsorgane und soll so die Gesellschaft vor Schäden aus einer unrichtigen Rechnungslegung ihrer Organe bewahren. An dieser Auffassung ist auch festzuhalten, wenn der schuldtragende Geschäftsführer der geprüften Gesellschaft gleichzeitig deren einziger Gesellschafter ist. Objekt des gesetzlichen Schutzes ist das eigene Vermögen der geprüften juristischen Person, das auch den Deckungsfond für die Gesellschaftsgläubiger bildet.

OGH 29.03.2016, 8 Ob 76/15g

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