Diagnosefehler des Arztes

Die Behandlung eines Patienten muss den Grundsätzen der medizinischen Wissenschaft und den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechen. Ärzte schulden jene Betreuung, die von einem ordentlichen und pflichtgetreuen Durchschnittsarzt in der konkreten Situation zu erwarten ist. Insbesondere muss der Arzt aufgrund des Behandlungsvertrages auch dafür sorgen, dass der Patient die geeignete Behandlung erfährt und die richtige Diagnose gestellt wird.

Steht mit hoher Wahrscheinlichkeit objektiv ein Diagnosefehler fest, begründet das alleine (noch) keine Haftung des Arztes/Krankenhauses, zumal Krankheitssymptome nicht immer eindeutig in Erscheinung treten. Verkennt ein Arzt eine Krankheit (und wird der Patient in weiterer Folge auch fehlbehandelt), kommt es aufgrund der Falschdiagnose regelmäßig nur dann zu einer Haftung des Arztes/Krankenhauses, wenn der behandelnde Arzt im Zuge der Diagnoseerstellung die von ihm geforderte Sorgfalt nicht eingehalten hat. Dies könnte beispielhaft etwa dann der Fall sein, wenn der Diagnose eine völlig untypische Anamnese zugrunde liegt, der Diagnosefehler auf der Unterlassung grundlegender Befunderhebung beruht, Befunde in unvertretbarer Weise interpretiert wurden oder zielführende weitergehende diagnostische Abklärungen nicht vorgenommen wurden.

Gelingt es dem Patienten in einem Schadenersatzprozess gegen den Arzt einen Diagnosefehler (zumindest mit einer hohen Wahrscheinlichkeit) nachzuweisen, ist der Arzt am Zug: Der Arzt muss beweisen, dass die Falschdiagnose trotz der von ihm geforderten Sorgfalt gestellt wurde. Gelingt dem Arzt dieser Beweis nicht, steht die Haftung des Arztes dem Grunde nach fest.

RA Mag. Klaus Tusch und RA Mag. Patrick Beichl

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